Dr. Wilfried Hackmann , Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Springe direkt:

Gastronews

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor ...mehr

Sachentnahmen in der Gastronomie 2022

Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer ...mehr

Mietzahlungsansprüche bei coronabedingten Stornierungen

Volle Mietzahlung für gemietete Räume ...mehr

Speisen in Food Courts

BFH entscheidet über Umsatzsteuersatz für Speisenabgaben ...mehr

Berufskleidung

Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners ...mehr

Bewirtungsrechnungen 2022

Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen ...mehr

Selbstständiger DJ ist Künstler

Steuerliche Beurteilung ...mehr

Mietzahlungsansprüche bei coronabedingten Stornierungen

Illustration

Der Fall

Ein Hochzeitspaar mietete Räume für eine Hochzeitsfeier an. Letztere konnte wegen einer behördlichen Schließungsanordnung nicht durchgeführt werden. Die Mieter verlangten die Rückzahlung der bereits im Voraus gezahlten Miete. Die Erstinstanz wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof/BGH gab dem Vermieter Recht.

Das Urteil

Der BGH war der Ansicht, dass die Coronaeinschränkungen nicht zu einer Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung führten. Denn dem Hochzeitspaar war es trotz der Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich gewesen, den Raum zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen. Die Berechtigung zu einer Mietminderung bestand ebenfalls nicht, da die Räume dem Grunde nach genutzt werden konnten (Urteil vom 2.3.2022, XII ZR 36/21).

Keine Störung der Geschäftsgrundlage

Die Grundsätze der Anwendung über die Störung der Geschäftsgrundlage waren nach Auffassung des BGH nicht anzuwenden. Ausschlaggebend hierfür war, dass der Vermieter den Mietern eine ausreichende Anzahl an Ausweichterminen angeboten hatte. Damit war der Vermieter dem Erfordernis nachgekommen, den Vertrag nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten und diesen im Interesse beider Parteien der veränderten Sachlage anzupassen. Hoteliers und Gastronomen können so im Regelfall die volle Saalmiete verlangen, soweit die Nutzung der Räume nicht auf Unmöglichkeit gerichtet war und dem/den Mieter/n mehrere Alternativen angeboten worden sind.

Stand: 29. März 2022

Bild: Eisenhans - Fotolia.com

hCards

Dr. Wilfried Hackmann
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Wilfried Hackmann Steuerberater und Wirtschaftsprüfer work Bahnhofstraße 61 65185 Wiesbaden Deutschland work 0611 – 26768 - 0 fax 0611 – 379589 www.hackmann-stb-wp.de
Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20