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Einkommensteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2020/2021

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Reguläre Abgabefristen

Die reguläre Frist für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen der Land- und Forstwirte endet bei Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. sieben Monate nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also jeweils am 31.1. des Folgejahres. Für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen gilt eine reguläre Abgabefrist bis zum 31.7. des übernächsten Jahres.

Fristverlängerung

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (vom 30.6.2021 BGBl I S. 2035) wurde die Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2020/2021 für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr um drei Monate auf den 2.5.2022 (der 1.5.2022 ist ein Feiertag) verlängert. Für beratene Land- und Forstwirte gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.10.2022. Bei Vorliegen bestimmter im Gesetz genannter Gründe (vgl. § 149 Abs. 4 Abgabenordnung/AO) können die Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung auch schon früher eine Steuererklärung einfordern.

Andere Steuererklärungen

Andere Steuererklärungen der Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr für 2020/2021, wie u. a. die Umsatzsteuererklärung, müssen bis zum 31.5.2022 abgegeben werden.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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Dr. Wilfried Hackmann
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