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Landwirtschaftsnews

Steuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Immer mehr Landwirtinnen und Landwirte betreiben auf ihrem Betrieb eine Biogasanlage. Die Finanzverwaltung hat jetzt zur Ertragsbesteuerung umfassende Stellung genommen. ...mehr

Förderung von Agri-PV-Anlagen

Die Bundesregierung will Landwirtinnen und Landwirten die Nutzung von Landwirtschaftsflächen für die Installation und das Betreiben von Photovoltaikanlagen erleichtern. ...mehr

Erbschaftsteuerliche Folgen bei Agri-PV-Anlagen

Errichten Landwirtinnen und Landwirte auf Agrarland Freiflächen-PV-Anlagen, hat dies im Regelfall erbschaftsteuerliche Nachteile. ...mehr

Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden

Bei der Einstufung einer Landwirtschaftsfläche als Ackerland oder Grünland kommt es auf die gemeinübliche Nutzungsart an. ...mehr

Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025

Erzielt der Landwirt/die Landwirtin in einem Wirtschaftsjahr keinen Rohertrag, z. B. wegen massiver Ernteausfälle, ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen. ...mehr

Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte gilt grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eines Jahres als Wirtschaftsjahr. Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, können abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden. ...mehr

Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden

Felder

Bodenschätzungsgesetz

Das „Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens“ (Bodenschätzungsgesetz) soll „für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen“ schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen (§ 1 Abs. 1 BodSchätzG). Der Wert des landwirtschaftlichen Grund und Bodens setzt sich u. a. zusammen aus der Bodenbeschaffenheit, der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und Wasserverhältnisse. Die Ergebnisse aus der Bodenschätzung sind Grundlage für die steuerliche Bewertung und Besteuerung.

Gemeinübliche Bewirtschaftung

Unterschieden wird bei der Bewertung zwischen den Nutzungsarten Ackerland oder Grünland. Bei der Feststellung ist von der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen. Diese muss der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 1.9.2021 (II R 7/19, veröffentlicht am 17.2.2022) diese unbestimmten Gesetzesbegriffe teleologisch auszulegen.

Der Fall

Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Antrag eines Landwirts auf Nachschätzung. Dieser hatte angegeben, die streitgegenständliche Fläche würde aktuell als Grünland, nicht als Ackerland genutzt. Ursprünglich erfolgte die Einstufung als Ackerland. Das Finanzamt hielt daran fest. Nach Auffassung des BFH kommt es für die Einstufung nicht darauf an, wie das betreffende Flurstück aktuell tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kommt es darauf an, welche Bewirtschaftungsform für das Grundstück gemeinüblich ist.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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