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Landwirtschaftsnews

Steuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Immer mehr Landwirtinnen und Landwirte betreiben auf ihrem Betrieb eine Biogasanlage. Die Finanzverwaltung hat jetzt zur Ertragsbesteuerung umfassende Stellung genommen. ...mehr

Förderung von Agri-PV-Anlagen

Die Bundesregierung will Landwirtinnen und Landwirten die Nutzung von Landwirtschaftsflächen für die Installation und das Betreiben von Photovoltaikanlagen erleichtern. ...mehr

Erbschaftsteuerliche Folgen bei Agri-PV-Anlagen

Errichten Landwirtinnen und Landwirte auf Agrarland Freiflächen-PV-Anlagen, hat dies im Regelfall erbschaftsteuerliche Nachteile. ...mehr

Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden

Bei der Einstufung einer Landwirtschaftsfläche als Ackerland oder Grünland kommt es auf die gemeinübliche Nutzungsart an. ...mehr

Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025

Erzielt der Landwirt/die Landwirtin in einem Wirtschaftsjahr keinen Rohertrag, z. B. wegen massiver Ernteausfälle, ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen. ...mehr

Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte gilt grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eines Jahres als Wirtschaftsjahr. Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, können abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden. ...mehr

Erbschaftsteuerliche Folgen bei Agri-PV-Anlagen

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Erbschaftsteuer

Errichten Landwirtinnen und Landwirte auf Agrarland Freiflächen-PV-Anlagen, hat dies im Regelfall erbschaftsteuerliche Nachteile. Denn während der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbst bewirtschaftete Grundstücke zum sogenannten begünstigten Vermögen im Sinne des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zählen, werden Landwirtschaftsflächen, auf denen Photovoltaikanlagen errichtet werden, nicht mehr für Zwecke der Erbschaftsteuer dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet. Diese Flächen zählen stattdessen zum Grundvermögen. Grundvermögen gehört jedoch nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen, für welches im Übertragungsfall der Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 1, 2 ErbStG) genutzt werden könnten.

Behaltensfristen

Errichtet ein Betriebsnachfolger, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb steuerbegünstigt von Todes wegen erworben oder im Wege der Schenkung übertragen bekommen hat, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nach der Hofübergabe, fällt rückwirkend Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Denn auch in diesem Fall werden die Freiflächen vom Landwirtschaftsbetrieb ausgesondert und dem Grundvermögen zugeordnet.

Forderung der Bayerischen Staatsregierung

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sieht die gegenwärtige Rechtslage, verbunden mit einer höheren Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbelastung bei Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, als ein „wesentliches Hemmnis“. Bayern fordert daher eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund. Bei Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaikanlagen mit intensiver Landwirtschaft – sogenannten ‚Agri-Photovoltaikanlagen‘ – würde eine gesetzliche Erbschaftsteuerregelung fehlen, so das Staatsministerium. Bayern fordert daher Rechtssicherheit für die heimische Landwirtschaft (Pressemitteilung Nr. 043 vom 18.02.2022).

Stand: 25. Mai 2022

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