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Landwirtschaftsnews

Steuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Immer mehr Landwirtinnen und Landwirte betreiben auf ihrem Betrieb eine Biogasanlage. Die Finanzverwaltung hat jetzt zur Ertragsbesteuerung umfassende Stellung genommen. ...mehr

Förderung von Agri-PV-Anlagen

Die Bundesregierung will Landwirtinnen und Landwirten die Nutzung von Landwirtschaftsflächen für die Installation und das Betreiben von Photovoltaikanlagen erleichtern. ...mehr

Erbschaftsteuerliche Folgen bei Agri-PV-Anlagen

Errichten Landwirtinnen und Landwirte auf Agrarland Freiflächen-PV-Anlagen, hat dies im Regelfall erbschaftsteuerliche Nachteile. ...mehr

Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden

Bei der Einstufung einer Landwirtschaftsfläche als Ackerland oder Grünland kommt es auf die gemeinübliche Nutzungsart an. ...mehr

Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025

Erzielt der Landwirt/die Landwirtin in einem Wirtschaftsjahr keinen Rohertrag, z. B. wegen massiver Ernteausfälle, ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen. ...mehr

Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte gilt grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eines Jahres als Wirtschaftsjahr. Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, können abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden. ...mehr

Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025

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Grundsteuererlass

  • § 33 des noch bis 31.12.2024 fortgeltenden Grundsteuergesetzes (GrStG) sieht bei wesentlicher Ertragsminderung einen Grundsteuererlass in Höhe von 25 % bei einer Rohertragsminderung von mehr als 50 % vor. Erzielt der Landwirt/die Landwirtin in einem Wirtschaftsjahr keinen Rohertrag, z. B. wegen massiver Ernteausfälle, ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber die Rohertragsminderung nicht zu vertreten hat und die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

Alt- und Neuregelung

  • § 33 in der Fassung des ab 01.01.2025 anwendbaren Grundsteuergesetzes (vgl. § 37 GrStG 2025) entspricht in wesentlichen Punkten der Regelung des bisherigen § 33 GrStG a.F. Analog gilt, dass bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % ein Viertel der Grundsteuer und bei totalem Ertragsausfall die Hälfte der Grundsteuer zu erlassen ist. Unverändert gilt fort, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein muss (§ 33 Abs. 2 GrStG 2025).

Aus Rohertrag wird Reinertrag

Neu ist, dass ab 2025 für die Berechnung der Ertragsminderung nicht mehr der Rohertrag, sondern der Reinertrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei dieser neuen Bemessungsgrundlage handelt es sich um einen Durchschnittswert der letzten zehn Jahre. Der neue § 33 GrStG 2025 nimmt dabei Bezug auf § 236 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ermittelt sich der Reinertrag getrennt für jede Klassifizierung gesondert nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung. Es handelt sich bei dieser Bemessungsgrundlage um eine standardisierte Größe, was der Verfahrenserleichterung dienen soll. Nach altem Recht richtete sich der Grundsteuererlass nach der Minderung des tatsächlich von dem betreffenden Betrieb erwirtschafteten Rohertrags im Verhältnis zu dem unter normalen Umständen erzielbaren Rohertrag. Die alte Vorschrift gestaltete sich für Landwirtinnen und Landwirte im Regelfall vorteilhafter.

Stand: 25. Mai 2022

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