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Landwirtschaftsnews

Steuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Immer mehr Landwirtinnen und Landwirte betreiben auf ihrem Betrieb eine Biogasanlage. Die Finanzverwaltung hat jetzt zur Ertragsbesteuerung umfassende Stellung genommen. ...mehr

Förderung von Agri-PV-Anlagen

Die Bundesregierung will Landwirtinnen und Landwirten die Nutzung von Landwirtschaftsflächen für die Installation und das Betreiben von Photovoltaikanlagen erleichtern. ...mehr

Erbschaftsteuerliche Folgen bei Agri-PV-Anlagen

Errichten Landwirtinnen und Landwirte auf Agrarland Freiflächen-PV-Anlagen, hat dies im Regelfall erbschaftsteuerliche Nachteile. ...mehr

Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden

Bei der Einstufung einer Landwirtschaftsfläche als Ackerland oder Grünland kommt es auf die gemeinübliche Nutzungsart an. ...mehr

Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025

Erzielt der Landwirt/die Landwirtin in einem Wirtschaftsjahr keinen Rohertrag, z. B. wegen massiver Ernteausfälle, ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen. ...mehr

Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte gilt grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eines Jahres als Wirtschaftsjahr. Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, können abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden. ...mehr

Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirte

Holz und Säge

Normalwirtschaftsjahr

Für Land- und Forstwirte gilt grundsätzlich – anders als bei Gewerbetreibenden – der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eines Jahres als Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, können abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden.

Sonder-Wirtschaftsjahre

Für folgende Betriebe gelten Sonder-Wirtschaftsjahre (§ 8c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV): Futterbaubetriebe (Weidewirtschaft) mit einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung können als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.4. des jeweiligen Folgejahres bestimmen. Reine Forstbetriebe können als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres festlegen. Reine Weinbaubetriebe können alternativ ein Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. des Folgejahres wählen. Die Umstellung des Normalwirtschaftsjahres auf das entsprechende Sonder-Wirtschaftsjahr macht abhängig von den jährlichen Erntezeitpunkten Sinn, wenn dadurch die Inventur vor Einbringung der Ernte, also zu einem Zeitpunkt mit geringen Beständen, mit dem geringsten Aufwand durchzuführen ist.

Wahlrecht Kalenderjahr

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.6.2020 (BGBl. I S. 1495) wurde § 8c Absatz 2 Satz 1 EStDV dergestalt geändert, dass Land- und Forstwirte generell die Möglichkeit haben, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen stets auch ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Die Wahl zwischen einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr und einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr kann jährlich neu getroffen werden (FinMin Schleswig-Holstein, 15.9.2020, ESt - Kurzinformation Nr. 2020/21).

Stand: 25. Mai 2022

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